Loreleygemeinde Bornich

B e k a n n t m a c h u n g

Widmung der gemeindlichen Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Bornich als Gemeindestraßen nach § 36 Landesstraßengesetz (LStrG)

Allgemeinverfügung

Der Ortsgemeinderat Bornich hat in seiner Sitzung am 20.09.2018 folgenden Beschluss gefasst:

Die mit Gemeinderatsbeschluss vom 26.04.2007 beschlossene Widmung der im Gemarkungsgebiet der Ortsgemeinde Bornich gelegenen Verkehrsanlage „Rathausstraße Flur 18 Flurstück 1730“ als Gemeindestraße für den Gemeingebrauch (§ 34 LStrG) wird aufgehoben.

Die Allgemeinverfügung kann in den Diensträumen der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Friedrichstraße 12, 56338 Braubach, Zimmer 25, montags und dienstags von 08:00 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr, mittwochs von 08:00 bis 12:30 Uhr, donnerstags von 08:00 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr und freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr, eingesehen werden.

Die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung gilt abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit dem Tage der Veröffentlichung als bewirkt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley einzulegen. Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolkstraße 3, 56346 St. Goarshausen,
  2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an:
    vg-loreley(at)poststelle.rlp.de 
    erhoben werden.

1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73)


St. Goarshausen, den 10.10.2018
Verbandsgemeindeverwaltung Loreley
 
Werner Groß
Bürgermeister

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