Loreleygemeinde Bornich

Benutzung der Feld- und Waldwege

Aufgrund vermehrter Beschwerden in jüngster Vergangenheit zu unrechtmäßigem Befahren der Feld- und Waldwege ergeht folgender Hinweis: Die Feld- und Waldwege sind keine öffentlichen Wege. Die Benutzung ist in der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde Bornich vom 25.03.1992 geregelt. §4 Abs. 1 der Satzung erlaubt die Benutzung der Feld- und Waldwege vorrangig nur zur Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Die Benutzung als Fußweg ist erlaubt. Das Benutzen der Feld- und Waldwege mit Fahrrädern wird dem der Nutzung als Fußweg gleichgesetzt und ist erlaubt. §4 Abs. 2 regelt die Benutzung der Feld- und Waldwege über den satzungsgemäßen und gesetzlichen Zweck hinaus, insbesondere um mit Fahrzeugen zu Wohn- und Wochenendhäusern, Jagdhütten und ähnlichen Vorhaben zu gelangen. Dies ist nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde zulässig. Zuwiderhandeln stellt nach § 10 Abs. 1 Nr.1 eine Ordnungswidrigkeit dar und kann nach § 10 Abs. 2 mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Spätestens jetzt sollte jedem klar sein, dass ein Befahren der Feld- und Waldwege z.B. mit Motor Crossrädern oder Quads nicht zulässig ist. Es sei denn, diese ziehen einen Pflug oder ähnliches landwirtschaftliches Gerät hinter sich her, um damit ein Grundstück im Außenbereich zu bewirtschaften.

Karin Kristja, Ortsbürgermeisterin

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