Aus gegeben Anlass weise ich auf die Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Loreley, insbesondere §2 Gebote und Verbote Abs. 1, 2 und 3, hin.
Abs. 1: Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslage dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen näheren. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche gekennzeichnet sind.
Zuwiderhandlungen können mit einem Ordnungsgeld von bis zu 5.000,00€ geahndet werden.
Die Gefahrenabwehrverordnung liegt im Rathaus zur Einsicht aus.
Karin Kristja, Ortsbürgermeisterin